Allgemeine Teilnahmebedingungen für Kinder- und Jugendveranstaltungen (wie z. B. Ferienfreizeiten, Zeltlager, Ausflüge, etc.) der BSG Nordwalde e. V.
Für die Veranstaltungen der BSG Nordwalde e. V. (im Folgenden BSG genannt) gelten folgende Regelungen für die Rechtsbeziehungen zwischen der*dem Kund*in (junger Mensch und Personensorgeberechtigte als Gesamtschuldner*in) und der BSG. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a ff. BGB (Reisevertragsrecht für Pauschalreisen). §§651a ff. gelten nur, sofern sie auf den konkreten Fall Anwendung finden.
1. Beschränkte Ausschreibung
Die Veranstaltungen der BSG werden nicht offen, sondern beschränkt ausgeschrieben.
An den Veranstaltungen der BSG dürfen primär nur Kinder und Jugendliche teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung auch Mitglied der BSG sind. Die BSG kann auch Teilnehmende in der Altersgruppe zulassen, sofern ausreichend freies Kontigent zur Verfügung steht. Andere Einzelvereinbarungen sind möglich, sofern der BSG aus den beiden erstgenannten Personenkreisen keine weiteren Anmeldungen auf freie Plätze bekannt sind. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Grund für die beschränkte Ausschreibung ist, dass die ausgelobte Teilnahmegebühr bereits Förderungen (Verein und ggfs. aus öffentlichen Mitteln) beinhaltet, da es sich um ein Angebot der Kinder- und Jugenderholung handelt (§ 11 SGB VIII).
An den einzelnen Veranstaltungen können nur Kinder und Jugendliche bestimmter Altersgruppen oder Klassenstufen teilnehmen. Diese sind den vorvertraglichen Informationen für die jeweilige Veranstaltung zu entnehmen. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn der Veranstaltung und die Klassenstufe, die bis zum Beginn der Sommerferien besucht wird, ausnahmsweise kann auch das Erreichen des Alters oder der Klassenstufe während der Veranstaltung individuell vereinbart werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
2. Anmeldung: Reservierung und Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung für eine ausgewählte Veranstaltung über die zur Verfügung gestellte Website www.bsg-nordwalde.de erfolgt eine verbindliche Anmeldung. Grundsätzlich entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen über den Zugang zu den zur Verfügung stehenden Plätzen. Die BSG behält sich jedoch vor, bei einer ungleichmäßigen Geschlechterverteilung die Anmeldungen nach Geschlecht zeitlich getrennt zu betrachten.
Bei einer Überbuchung mit der doppelten Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätzen innerhalb der ersten beiden Anmeldewochen behält sich die BSG eine Auslosung vor. Das Verfahren wird innerhalb des Vereins transparent dokumentiert.
Vorvertragliche Informationen und diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen sowie weitere rechtlich unverbindliche Informationen stehen digital vor der verbindlichen Anmeldung zur Verfügung. Mit der verbindlichen Anmeldung an die BSG wird der im Vertrag festgesetzte Veranstaltungsbetrag fällig. Wird der festgesetzte Veranstaltungsbetrag, oder die festgesetzte Eigenbeteiligung bei einer weiteren Förderung, bis Veranstaltungsbeginn nicht vollständig gezahlt, besteht kein Anspruch zur Teilnahme an der Veranstaltung.
3. Rücktritt durch den Kunden / Entschädigung an die BSG
Der junge Mensch und seine Personensorgeberechtigten können jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die (Rücktritts-) Erklärung ist aus Gründen der Beweisführung gegenüber BSG auf gleichem Wege wie die Anmeldung abzugeben.
Der junge Mensch und seine Personensorgeberechtigten (Kunden) können eine Person benennen, die ersatzweise in den Vertrag eintritt. Die BSG kann dieser Vertragsübertragung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die BSG wird im Falle eines Rücktritts durch den Kunden bemüht sein, den frei gewordenen Platz mit einem Kind / einem Jugendlichen der ausgeschriebenen Altersgruppe von der Warteliste zu besetzen. Ist dieses nicht möglich, haben der vom Vertrag zurückgetretene junge Mensch und seine Personensorgeberechtigten (Kunde) gesamtschuldnerisch eine Entschädigung an die BSG zu zahlen. Die jeweilige Entschädigungsregelung wurde bei der Anmeldung von der BSG bekannt gegeben.
Bei Unfall oder Krankheit kann bei Vorlage eines ärztlichen Attests auf eine Entschädigung verzichtet werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die BSG entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Es wird der Abschluss einer Rücktrittsversicherung empfohlen.
Wird auf den Veranstaltungsbetrag eine weitere Förderung (z. B. Zuschuss für Transfergeld-Empfänger*innen / Geringverdiener*innen) gezahlt, zählt für die Berechnung der Entschädigung nicht die zu zahlende Eigenbeteiligung, sondern der ausgeschriebene Veranstaltungspreis.
4. Rücktritt durch die BSG
Wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund unvorhersehbarer unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (zum Beispiel Naturkatastrophen, Grenzschließungen, Pandemielagen, Reisewarnungen bei Auslandsreisen) und nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten durch die BSG nicht durchführbar ist, kann die BSG vom Vertrag zurücktreten. Dem jungen Menschen den Personensorgeberechtigten wird von der BSG unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds der Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Wird 10 Tage vor Beginn die in der vorvertraglichen Information benannte Mindest-Teilnehmendenzahl nicht erreicht, hat die BSG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt wird gegenüber den jungen Menschen und dessen gesetzlichen Vertretern spätestens 7 Tage vor Beginn erklärt.
Die BSG kann gegenüber dem Kunden zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstaltungspreis bis vor Veranstaltungsantritt nicht gezahlt wird, auch noch am Tag des Veranstaltungsbeginns, jedoch nicht früher als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
Tritt die BSG vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Veranstaltungspreis. Die bereits gezahlten Anzahlungen werden innerhalb von 14 Tagen auf ein vom jungen Menschen und dessen gesetzlichen Vertretern zu benennendes Konto erstattet.
5. Mängelanzeige und Abhilfe
Stellen die jungen Menschen oder die Personensorgeberechtigten fest, dass Teile der in der vorvertraglichen Information benannten Leistungen der Veranstaltung nicht erbracht werden, haben Sie dieses unverzüglich der BSG mitzuteilen. Die jungen Menschen wenden sich dazu an die Betreuenden vor Ort, die Personensorgeberechtigten wenden sich an die BSG. Die Mängelanzeige wird schriftlich dokumentiert. Der BSG und den beauftragten Betreuenden sind ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, sofern dies möglich ist.
6. Mitwirkungspflicht
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, auf der verbindlichen Anmeldung alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und nichts wegzulassen, was für die ehrenamtlichen Helfer*innen für die Betreuung des Kindes / des Jugendlichen wichtig ist (besondere Hinweise/erhöhter Betreuungsaufwand).
Die Mithilfe bei z. B. Selbstversorgerfreizeiten in der Küche bzw. beim Küchendienst sowie der sorgsame Umgang mit den überlassenen Materialien und mit den Unterkünften/Zelten bzw. deren Reinhaltung und Säuberung sind für die Teilnehmenden verpflichtend und selbstverständlich.
Die Teilnehmenden sind verpflichtet, gemäß den Weisungen der Betreuenden alles Zumutbare zu tun, um Schäden und Schwierigkeiten zu vermeiden oder bei der Beseitigung aufgetretener Schäden und Schwierigkeiten mitzuhelfen.
7. Beistandspflicht und Ausschluss
Die BSG leistet gegenüber den Teilnehmenden bei verschiedenen Schwierigkeiten Beistand, sei es durch Information, Beratung, Unterstützung oder Vermittlung von Hilfen. Insbesondere der Zugang zu ärztlicher und anderer medizinischer Unterstützung ist obligatorisch. Im Falle von Auslandsfreizeiten kann das auch die Unterstützung bei konsularischer Hilfenotwendigkeit beinhalten.
Schwerwiegende Regelverstöße durch die Teilnehmenden (z.B. mutwillige Körperverletzung oder Sachbeschädigung, mehrfache Regelübertretung oder Nichteinhaltung von Verboten wie Alkohol- oder Drogenkonsum etc.) können zu einem Ausschluss von der weiteren Veranstaltung führen. Die BSG kündigt – sofern möglich – eine solche drohende Konsequenz gegenüber den Personensorgeberechtigten an, sodass diese erzieherischen Einfluss noch geltend machen können. Eine Ankündigung des Ausschlusses ist nicht möglich, sofern ein sofortiger Ausschluss zum Schutz anderer Teilnehmer notwendig ist. Die Regelverstöße, die erfolgten Interventionen und die Absprachen mit den Personensorgeberechtigten werden von der BSG dokumentiert. Die BSG stellt die Aufsicht so lange sicher, bis eine Übergabe an Personensorgeberechtigten oder eine von dieser beauftragten Person erfolgt ist, einer alleinigen Rückreise des jungen Menschen zugestimmt wurde oder eine andere Maßnahme wie eine Inobhutnahme durch das Jugendamt greift.
Krankheiten bzw. Unfälle während der Veranstaltung können dazu führen, dass Teilnehmende vorzeitig die Veranstaltung abbrechen müssen. Auch hier erfolgt eine enge Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten.
Die BSG berät die Personensorgeberechtigten zu den Möglichkeiten eines vorzeitigen Abbruchs. Sofern der teilnehmende junge Mensch den Beistand erfordernden Umstand oder Ausschluss aufgrund von schwerwiegenden Regelverstößen bewusst selbst herbeigeführt hat, tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung für die Rückreise. Auch kann die BSG vom jungen Menschen und seinen Personensorgeberechtigten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, sofern sie tatsächlich entstanden sind.
Im Falle einer Rückreise aus dem Ausland ist eine Begleitung zurück zum Wohnort des jungen Menschen durch die ehrenamtlichen Helfer*innen ausgeschlossen. Hier treten die Personensorgeberechtigten in die Verantwortung gemeinsam mit der Kreisjugendpflege eine individuelle Lösung zu finden, sodass das Reiseende mit der vereinbarten und dokumentierten Übergabe des jungen Menschen an die Personensorgeberechtigten bzw. eine beauftragte Person oder eine alleinige Rückreise erreicht ist.
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich bei erheblichem Regelverstoß des jungen Menschen diesen auch vor dem Ende der Veranstaltung am Ort der Veranstaltung abzuholen oder hierfür eine Person im Rahmen der Aufsichtspflicht zu benennen. Ist dies nicht möglich, ist einer alleinigen Rückreise des jungen Menschen zuzustimmen. Bei vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten.
8. Haftung, Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss
Die BSG haftet für eine gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die Richtigkeit der vorvertraglichen Information für die konkrete Veranstaltung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung und Betreuung unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit sowie der Vorschriften des jeweiligen Gastlandes. Die BSG haftet für ein Verschulden der von ihm mit der Leistungserbringung beauftragten Personen.
Die Haftung der BSG für Sachschäden der Teilnehmenden ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit Schäden dem*der Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugefügt werden oder die BSG für einen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens einer seiner Leistungsträger verantwortlich ist.
Sämtliche Ansprüche sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Veranstaltung schriftlich bei der BSG geltend zu machen und verjähren danach. Bei Veranstaltungsmängeln ist erforderlich, dass während der Veranstaltung die Mängel angezeigt wurden und der BSG Gelegenheit zur Abhilfe gegeben wurde.
Da die BSG auf etwaige Fahrplangestaltung und die genaue Fahrtroute, für die aber in der Regel der kürzeste Weg gewählt wird, keinen Einfluss hat, übernimmt er nicht die Haftung für Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und damit verbundene Terminverschiebungen. Weder die BSG noch das jeweilige befördernde Unternehmen haften für das Gepäck der Teilnehmenden. Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt unter eigener Beaufsichtigung und auf eigene Gefahr.
Die BSG haftet ebenso nicht bei Verlust von beispielsweise Unterhaltungselektronik, Handys, Smartphones, Kameras, Schmuck und andere Gegenstände, die in der Packliste als solche ausgewiesen wurden, die auf eigene Gefahr mitgenommen werden. Darüber hinaus sind den Hinweisen in den Elternbriefen / der Packliste Folge zu leisten.