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Tel.: 02573 799 8870

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Spielbekleidungsordnung

Spielbekleidungsordnung wie Vereinstrikots, -anzüge, -hosen, -jacken und -taschen sowie deren Ausgestaltung und deren allgemeinverbindliche Vorgaben der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V.

 

1. Grundsatz

Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Diese Ordnung regelt die Bestimmungen für alle Abteilungen, Gruppen, Mannschaften, Einzelsportler und Mitglieder der BSG Nordwalde e. V. die an einem Sport- und Spielbetrieb eines Fachverbandes oder Wettbewerben, auch außerhalb von Runden- oder Ligaspielen teilnehmen. Im folgenden wird der Begriff Spielbekleidung verwendet für Vereinstrikots, -anzüge, -hosen, -jacken, -kappen und -taschen.

2. Spielbekleidung, Genehmigung und Ausgestaltung

  1. Die Anschaffung von Spielbekleidung ist genehmigungspflichtig.
  2. Auf der Spielbekleidung hat Namen und Logo (Vereinsemblem) der BSG Nordwalde e. V. sich gut erkennbar, lesbar und unablöslich zu befinden.
  3. Das Vereinsemblem soll die Maße bei Trikot und Jacke 100 cm² / Hose und Kappe 50 cm² / Tasche 75 cm² – nicht überschreiten und muss einen deutlich sichtbaren Abstand zu einer eventuell vorhandenen Werbefläche haben.
  4. In der Spielbekleidung sollten sich die Vereinsfarben (grün und schwarz) wiederfinden. Bei einer Verwendung von mehreren Kleidungsstücken, sind diese farblich abzustimmen, so dass die Zusammenstellung nicht irritierend wirkt.

3. Tragen, Behandlung und Rückgabe von Spielbekleidung

  1. Spielbekleidung der BSG Nordwalde e. V. ist bei der Sportausübung in Wettkampfform zu tragen.
  2. Spielbekleidung ist Eigentum des Vereins. Sie ist jederzeit pfleglich zu behandeln und aufzubewahren.
  3. Spielbekleidung ist auf Verlangen des Vereins- oder Abteilungsvorstandes wie z. B. bei Vereinsaustritt eines Mitglieds ohne Verzug herauszugeben. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht seitens eines Mitglieds.

4. Genehmigung von Werbung

  1. Werbung auf der Spielkleidung ist gestattet.
  2. Die Anbringung von Werbung ist genehmigungspflichtig.
  3. Die Genehmigung gilt ab dem Tag des Vorstandbeschlusses.

5. Arten der Werbung

  1. Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen.
  2. Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig.
  3. Die Werbung für starke Alkoholika ist unzulässig.
  4. Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen wird nicht gestattet (siehe auch Neutralitätsgebot gemäß Satzung).

6. Definition und Ausgestaltung von Werbeflächen

  1. Werbung kann auf der Vorderseite und/oder Rückseite der Spielbekleidung angebracht werden. Es sind dabei auch speziell die Vorgaben der jeweiligen Fachverbände zu beachten.
  2. Als Werbeflächen dienen ausschließlich die Vorderseite und/oder Rückseite, Ärmel im Oberarmbereich des Trikots und die Vorderseite des linken Hosenbeins. Für Anzüge bzw. Jacken gilt vorstehendes ebenso.
  3. Werbefläche für Kappen und Taschen bedürfen einer Einzelfallbetrachtung.
  4. Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden Ausrüstungsgegenständen ist ebenfalls genehmigungspflichtig.
  5. Werbung muss mit den Originalfarben des Trikots abgestimmt sein. Sie darf nicht irritierend wirken.
  6. Neben der Werbung ist das Markenzeichen des Herstellers auf der Spielkleidung erlaubt.

7. Genehmigung

Genehmigungen sowohl für neue Spielbekleidung als auch für Werbung muss beim geschäftsführenden Vorstand formlos unter Vorlage aller Informationen beantragt werden.

8. Sanktionen

Mitglieder, die gegen diese Ordnung verstoßen oder vorschriftswidrige Spielbekleidung tragen, sind nach den Maßgaben der Satzung zu sanktionieren.

9. Inkrafttreten

Die Spielbekleidungsordnung tritt mit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes in Kraft.

Nordwalde, 08.07.2025

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