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Beitragsordnung ab 10.02.2026
Beitragsordnung der Bewegungs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Nordwalde e. V. ab 10.02.2026
1. Grundsatz
Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Diese Ordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder von Mitglieds-, Abteilungs- und Sonderbeiträgen, Umlagen, Gebühren sowie Geldstrafen, usw. – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Beschlüsse
1. Ausschließlich Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Umlagen.
2. Der geschäftsführende Vorstand legt die Abteilungsbeiträge, Gebühren und Sonderbeiträge fest. Geldstrafen werden nach Anhörung des erweiterten Vorstandes vom geschäftsführenden Vorstand verhängt.
3. Berechnung und Fälligkeit
1. Die Höhe der Beitragsverpflichtungen (z. B. Mitglieds-, Abteilungs- und Sonderbeitrag) richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der Zugehörigkeit zu den einzelnen Abteilungen des Vereins.
2. Die festgesetzten Beträge zu 2. Beschlüsse werden ab dem nächsten vollen Monat erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde – sofern nichts anderes beschlossen wurde.
3.1. Erfolgt der Vereinseintritt unterjährig, erfolgt eine Berechnung der Beitragsverpflichtung (Mitglieds-, und Sonderbeitrag) pro rata temporis.
3.2. Erfolgt der Abteilungseintritt unterjährig, erfolgt eine Berechnung der Abteilungsbeitragsverpflichtung pro rata temporis zum Kalenderjahr.
4. Beiträge, Umlagen, einschl. der Abteilungs-, Sonderbeiträge, Gebühren, Geldstrafen, usw. sind im Voraus für das volle Kalenderjahr, jedoch mindestens sofort fällig.
Regelmäßige Einzüge (Einzahlungen) für Beiträge, Umlagen, einschl. der Abteilungs-, Sonderbeiträge erfolgen in den letzten beiden Monaten des ersten, jedoch spätestens im zweiten Quartal eines jeden Jahres. Bei unterjährigem Eintritt erfolgen die Einzüge am Ende des vierten, jedoch spätestens in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres.
Einzüge für Gebühren, Geldstrafen oder ähnliches erfolgen zeitnah nach ihrem Entstehen.
5. Regelungen unter Punkt 4 finden Anwendung, sofern der geschäftsführende Vorstand nichts anderes beschließt.
4. Mitgliedsbeiträge
Auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2022 wurden die Betragsklassen für aktive Erwachsene, analog anwendbar auf die Betragsklassen ab dem 01.01.2023 beschlossen.
Die Mitgliedsbeiträge wurden auf der Mitgliederversammlung vom 14.03.2025 gültig ab dem 01.01.2026 beschlossen.
| Beitrags Klasse | Mitgliedsform | Beitragssatz pro Jahr | Beitragshöhe pro Jahr |
| 01 | Erwachsene ab 18 Jahre | 100% |
Euro 108,00 |
| 02 | Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre | 80% der Beitragsklasse 01 – Erwachsene | Euro 86,40 |
| 03 | Familienbeitrag mit Kindern und Jugendlichen | 200% des Beitrags 01 – Erwachsene | Euro 216,00 |
| 04 | Passive Mitglieder | 80% des Beitrags 01 – Erwachsene | Euro 86,40 |
| 05 | Fördernde Mitglieder | 80% des Beitrags 01 – Erwachsene | Euro 86,40 |
1. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge und auf Basis der Satzung sowie dieser Ordnung.
2. In dem Kalenderjahr, in dem ein Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet, zählt es für das ganze Jahr zur Beitragsbemessung als Erwachsenes Mitglied.
3. Der Familienbeitrag bezieht sich auf 2 Erwachsene und alle Kinder ersten Grades (auch adoptierte Kinder) unabhängig von der Anzahl der Kinder. Ab dem Kalenderjahr, in dem ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wechselt es zu Jahresbeginn zu den Erwachsenen Mitgliedern (Beitragsklasse 01). Ggfs. sind entsprechende Unterlagen dem Antrag beizufügen.
4. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme des Familienbeitrags. Sofern kein entsprechender Nachweis fristgerecht vorlag, erfolgt keine Erstattung oder Anrechnung.
5. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die jeweiligen Fachverbände (z. B. Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen, Turngau Münsterland, Schwimmverband NRW, Boule und Petanque Verband NRW, etc.) die Sportversicherung des Landessportbundes, die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der von den Verbänden festgelegten Sätze.
5. Abteilungsbeiträge, Sonderbeiträge
1. Mitglieder haben vor Eintritt in die Abteilung die Möglichkeit sich über Abteilungs- und/oder Sonderbeiträge zu informieren.
2. Abteilungs- und Sonderbeiträge, die zusätzlich zum normalen Mitgliedsbeitrag erhoben werden, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erhoben werden.
3. Abteilungen können auf Vorschlag der Abteilungsversammlung und mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben.
4. Die Abteilungsbeiträge (jährlich) betragen mit Stand vom 10.02.2026:
Gymnastik: Euro 48,-- pro Mitglied
Kegeln: Euro 48,-- pro Mitglied
Schießsport: Euro 60,-- pro Mitglied
Schießsport: Euro 30,-- pro Kind bzw. Jugendlichem nach Definition der Beitragsklasse 02
Schwimmen (auch Wassergymnastik): Euro 72,-- pro Erwachsenen
Schwimmen (auch Wassergymnastik): Euro 36,-- pro Kind bzw. Jugendlichem nach Definition der Beitragsklasse 02
6. Gebühren
1. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen durch den geschäftsführenden Vorstand festzulegen sind.
2. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20 Euro zu entrichten. § 7 der Satzung bleibt hiervon unberührt.
7. Umlagen
Nach Satzung kann die Mitgliederversammlung Umlagen erheben, die im Einzelnen festzulegen sind.
8. Bekanntgabe
Änderungen sind bis 14 Tage nach Beschlussfassung über die vereinseigenen Kommunikationsmittel wie z.B. Homepage zu veröffentlichen.
9. Geldstrafen
Verhängte Geldstrafen sind sofort fällig, sofern nichts anderes vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen wurde. Die Erstattung hat zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf einem Vereinskonto eingegangen zu sein, sonst befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug (siehe auch Satzungsregelung § 7).
10. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes in Kraft und löst die bis dahin gültige Beitragsordnung ab.
Nordwalde, 10.02.2026